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Neue Verrechnungspreisverordnung ab 2018

Das Wirtschaftsministerium hat eine neue Verordnung über die Regeln der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation herausgegeben. Neben zahlreichen alten Elementen sind in der ab 1. Januar 2018 anzuwendenden Verordnung auch neue zu finden.

Sehr geehrte Kunden! Sehr geehrte Leser!

Die neue Verordnung wurde vom Wirtschaftsministerium für die Detailregeln der Verrechnungspreisdokumentation erstellt. Nach ihrer Veröffentlichung am 18. Oktober tritt die Verordnung ab 2018 in Kraft. Wahlweise kann sie jedoch bereits bei der Erstellung der Aufzeichnung 2017 angewandt werden.

Neuheiten in Stichworten:

  • Es besteht keine Möglichkeit zur Erstellung einer selbständigen Aufzeichnung
  • Die Gewinnmarge der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung beträgt erneut 3-7%
  • Bis zur Kontrolle kann der Steuerpflichtige seine Aufzeichnung modifizieren, sollte er in seiner früheren Aufzeichnung einen Fehler feststellen.

Die Möglichkeit der Erstellung der selbständigen Aufzeichnung fällt weg

Die jährlich zu erstellende Aufzeichnung muss aus dem Hauptdokument und dem lokalen Dokument bestehen.

Das Hauptdokument beinhaltet Informationen bezüglich der gesamten Gruppe, über Funktionen, immaterielle Güter, Finanzierung. Es beinhaltet weiterhin den konsolidierten Bericht für das betreffende Steuerjahr der Gruppe, sowie die Aufzählung und kurze Darstellung der üblichen Marktpreisvereinbarungen bezüglich der einzelnen Gruppenmitglieder, im Weiteren die sonstigen Besteuerungsvereinbarungen, wie z. B. bedingte Steuererhebungsbeschlüsse.

Sollten bis zur Frist der Erstellung der Dokumentation – d. h. bis zur Einreichung der Körperschaftssteuererklärung – obige nicht zur Verfügung stehen, so besteht die Dokumentation, gerechnet ab dem letzten Tag des Steuerjahres, 12 Monate lang nur aus der lokalen Dokumentation, d. h. die endgültige Frist der Erstellung des Hauptdokuments sind die dem Stichtag folgenden 12 Monate.

Das lokale Dokument beinhaltet den Aufbau des Managements, die Organisationsstruktur sowie die Benennung der Personen, denen gegenüber das lokale Management Bericht erstattet. Dargestellt werden müssen die Tätigkeit und die Geschäftsstrategie, die Mitbewerber. Dargestellt werden müssen die sich auf den Steuerpflichtigen beziehenden einseitigen üblichen Marktpreisfeststellungsvereinbarungen und sonstigen steuerlichen Vereinbarungen.

Die Aufzeichnung beinhaltet weiterhin die Bestimmung des Marktpreises je kontrollierter Transaktion. Deren inhaltliche Vorschrift würde sich nicht wesentlich verändern.

Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

Die Regelung hat sich nicht wesentlich verändert, die früher anzuwendende Gewinnmarge von 3-10% verändert sich auf 3-7%, wie sie bei Einführung der Verordnung anfangs, 2011-2012, gültig war.

Die Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sind in der Verordnung bestimmte Leistungen, die nicht in Verbindung mit dem Kerngeschäft der betroffenen Gesellschaften stehen und nicht 150 Mio. Forint p. a. übersteigen.Weiterhin dürfen sie nicht 5% des Umsatzes des die Leistung gewährenden Unternehmens, und 10% der Kosten und Aufwendungen des die Leistung empfangenden Unternehmens überschreiten.

Modifizierung der Aufzeichnung

Innerhalb der Verjährungsfrist, jedoch spätestens bis zum Beginn der Kontrollen kann die Aufzeichnung modifiziert werden, wenn die Aufzeichnung nicht entsprechend den Rechtsregeln erstellt wurde, oder sich in der Aufzeichnung ein die Steuerbemessungsgrundlage, die Steuer, der übliche Marktpreis, den üblichen Marktpreisspanne (Rentabilität) betreffender Fehler befindet.

Die Originaldokumentation darf nicht modifiziert werden, wenn der Steuerpflichtige von den in der Verordnung gestatteten Wahlmöglichkeiten rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, und diese mit der Modifizierung verändern möchte.

Der Kreis der von der Erstellung der Dokumentation befreiten Transaktionen verändert sich nicht.

Man sollte sich rechtzeitig auf die Konformität mit den neuen gesetzlichen Anforderungen vorbereiten. Bei eventuellen Fragen in Verbindung mit Obigem stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen:

ABT Treuhand Gruppe

Datum: 7. November 2017 | Thema:

Szerző
Lívia Gálfy
Managerin Steuerberatung
[email protected]

Szerző
József Láng
Steuerberater, Managing Partner
[email protected]

Die obige Zusammenfassung mit den darin enthaltenen Informationen wurde zu Informations- und Erinnerungszwecken erstellt.

Die ABT Treuhand-Gruppe ist seit 2005 Mitglied von NEXIA International, dem weltweit zehntgrößten Netzwerk der Branche, das unabhängige Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit 320 Büros in über 100 Ländern vereint.