Reicht die Einkommensteuer für die volle Vergünstigung nicht aus, kann der Rest beim Sozialversicherungsbeitrag geltend gemacht werden. Auch Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Ungarn entsandt werden, können die Vergünstigung unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
Einkommensteuerbefreiungen
- junge Menschen unter 25 Jahren (bis zu einer gesetzlichen Einkommensgrenze)
- Mütter unter 30 Jahren
- Mütter mit drei oder mehr Kindern (seit 1. Oktober 2025) sowie Mütter mit vier oder mehr Kindern
- Mütter mit zwei Kindern, stufenweise nach Alter: ab 2026 unter 40 Jahren, ab 2027 unter 50 Jahren, ab 2028 unter 60 Jahren und ab 2029 alle
Die Befreiungen gelten grundsätzlich für Arbeitseinkommen, und es gelten weitere Voraussetzungen.
Steuerzahlung und Steuererklärung
Der Arbeitgeber behält den Steuervorschuss vom Lohn ein und führt ihn an die Steuerbehörde (NAV) ab. Er reicht die monatliche Lohnsteuererklärung bis zum 12. Tag des Folgemonats ein. Privatpersonen reichen ihre Jahressteuererklärung bis zum 20. Mai des Folgejahres ein. Für die meisten Steuerpflichtigen erstellt die NAV einen Erklärungsentwurf. Er gilt als eingereicht, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht ändert. Die Differenz zwischen der Jahressteuer und den einbehaltenen Vorschüssen wird mit der Jahreserklärung ausgeglichen.
Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitnehmer zahlen auf ihr beitragspflichtiges Einkommen einen Sozialversicherungsbeitrag von 18,5 %:
- 10 % Rentenversicherung
- 7 % Krankenversicherung (4 % Sach- und 3 % Geldleistungen)
- 1,5 % Arbeitsmarktbeitrag
Der Arbeitgeber behält den Beitrag ein und meldet ihn in der monatlichen Lohnsteuererklärung.
Abgaben des Arbeitgebers
Sozialbeitragssteuer
Der Arbeitgeber zahlt auf den Bruttolohn eine Sozialbeitragssteuer von 13 %. Für die Beschäftigung bestimmter Gruppen gibt es Vergünstigungen, z. B. für Berufseinsteiger, Mütter nach dem Bezug von Kinderbetreuungsleistungen, Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und Forscher. Erklärung und Zahlung erfolgen bis zum 12. Tag des Folgemonats.
Rehabilitationsbeitrag
Arbeitgeber mit durchschnittlich mehr als 25 Beschäftigten zahlen einen Rehabilitationsbeitrag, wenn der Anteil der Beschäftigten mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit unter 5 % liegt. 2026 beträgt der Beitrag 2.905.200 HUF pro fehlender Person und Jahr, das ist das Neunfache des Mindestlohns. Die Vorauszahlungen erfolgen vierteljährlich.
Lohnnebenleistungen und Cafeteria-System
2019 wurden die Cafeteria-Regeln deutlich verschärft. Viele früher begünstigte Leistungen werden heute wie Lohn besteuert, z. B. Essensgutscheine, ÖPNV-Monatskarten, Schulstartgutscheine und Beiträge zu freiwilligen Kassen. Die wichtigste begünstigte Leistung ist heute die SZÉP-Karte:
- Jahreslimit von 450.000 HUF, zuzüglich 120.000 HUF auf dem separaten Sport-Unterkonto „Aktív Magyarok“
- Abgabenbelastung von 33,04 % der Leistung (15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitragssteuer, jeweils auf 118 % des Werts)
Derselbe Satz von 33,04 % gilt für bestimmte festgelegte Leistungen, etwa kleine Geschenke bis zu 10 % des Mindestlohns, dreimal jährlich. Einige Leistungen sind bis zu gesetzlichen Grenzen steuerfrei, z. B. Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wohnkostenzuschüsse für junge Arbeitnehmer.
Zum Vergleich: Vom Gesamtaufwand des Arbeitgebers kommen beim Lohn etwa 59 % netto beim Arbeitnehmer an, bei einer SZÉP-Karten-Leistung etwa 75 %.
Arbeitgeber erstellen in der Regel ein Cafeteria-Reglement. Der Arbeitgeber legt das Angebot an Leistungen und ein jährliches Budget fest, und die Arbeitnehmer wählen daraus die für sie passenden Leistungen aus. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung und Verwaltung; siehe unsere Cafeteria-Software und -Verwaltung.