Ungarische Vermögensteuer
Ungarn plant ab 2026 eine Steuer auf Nettovermögen über 1 Mrd. HUF. Lesen Sie die wichtigsten Regeln und prüfen Sie anschließend, ob die Steuer Sie als ausländische Privatperson betreffen kann und welche Ihrer Vermögenswerte zählen.
Betrifft Sie die Vermögensteuer?
Beantworten Sie bis zu 8 kurze Fragen zu Staatsangehörigkeit, Aufenthalt und Ansässigkeitsstaat. Sie sehen, ob Sie ansässig sind, welches Abkommen Sie schützt und welche Ihrer Vermögenswerte zählen.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig sind Privatpersonen und trustähnliche Strukturen, nicht aber Gesellschaften.
Ansässige Privatpersonen
Unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem weltweiten Nettovermögen. Die Ansässigkeit richtet sich nach dem ungarischen Einkommensteuerrecht. Ungarische Staatsbürger im Ausland, auch Doppelstaatsbürger, bleiben ansässig, bis sie seit 10 Jahren im Ausland leben.
Nicht ansässige Privatpersonen
Beschränkt steuerpflichtig, nur mit ungarischen Immobilien (und Rechten daran), Anteilen an ungarischen Gesellschaften und Anteilen an ausländischen Gesellschaften, die überwiegend ungarische Immobilien halten. Doppelbesteuerungsabkommen können dies weiter einschränken.
Trusts und Privatstiftungen
Ungarische Treuhandverhältnisse, Privatstiftungen und vergleichbare ausländische Strukturen sind selbst steuerpflichtig. Eine ausländische Struktur gilt als ansässig, wenn sie tatsächlich von Ungarn aus geleitet wird. Das wird vermutet, wenn ein Stifter oder Gründer in Ungarn ansässig ist.
Gesellschaften
Gesellschaften sind nicht steuerpflichtig. Ihr Wert wird über die Anteile der Gesellschafter erfasst. Steuerlich transparente Personengesellschaften werden den Gesellschaftern zugerechnet.
Familien
- Ehegatten werden getrennt besteuert, jeder hat einen eigenen Freibetrag von 1 Mrd. HUF. Gemeinsames eheliches Vermögen wird nach dem Ehevertrag, nach gemeinsamer Wahl bei registrierten Vermögenswerten oder sonst je zur Hälfte aufgeteilt.
- Das Vermögen minderjähriger Kinder wird dem sorgeberechtigten Elternteil zugerechnet, außer Vermögen, das das Kind geerbt oder selbst verdient hat.
- Verbundene Trusts mit demselben Stifter oder mit untereinander verwandten Stiftern teilen sich einen einzigen Freibetrag von 1 Mrd. HUF.
Was zählt?
Jeder Vermögenswert mit Geldwert zählt, sofern das Gesetz ihn nicht ausnimmt.
- Immobilien in Ungarn und im Ausland sowie Rechte daran, etwa ein Nießbrauch
- Gesellschaftsanteile, Beteiligungen an Personengesellschaften, Einzelunternehmen und anderen Organisationen
- Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Investmentfonds, Kryptowerte und Anlagegold
- Darlehensforderungen, Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert, Optionen und andere vertragliche Rechte
- Bewegliches Vermögen, das betrieblich oder selbständig genutzt wird, in voller Höhe
Befreit: Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, mit Ausnahmen
- Persönliche Gegenstände und übliche Wohnungseinrichtung zählen nicht.
- Sie zählen doch, wenn ein einzelner Gegenstand mehr wert ist als 3 Mio. HUF bei Kunstwerken, Sammlungen und Schmuck oder als 10 Mio. HUF bei Fahrzeugen (Autos, Boote, Flugzeuge).
Wie wird bewertet?
Bewertet wird zum 31. Dezember nach den im Entwurf vorgeschriebenen Methoden. Wo der Entwurf keine Methode vorgibt, gilt der übliche Marktwert. Fremdwährungen werden zum amtlichen MNB-Kurs vom 31. Dezember umgerechnet.
| Vermögenswert | Maßgeblicher Wert |
|---|---|
| Börsennotierte Aktien | Schlusskurs am letzten Handelstag. Weicht er um mehr als 10 % vom volumengewichteten 30-Tage-Durchschnitt ab, gilt stattdessen der Durchschnitt. |
| Nicht börsennotierte Anteile | Formelwert: (Eigenkapital + 2 × Ertragswert) ÷ 3 × Beteiligungsquote. Der Ertragswert ist der durchschnittliche Jahresüberschuss der letzten drei Jahre geteilt durch 15 % (null, wenn der Durchschnitt negativ ist). Einzelheiten unten. |
| Ungarische Immobilien | In dieser Reihenfolge: ein Transaktionspreis aus den letzten 12 Monaten; ein früherer Transaktionspreis (bis zu 10 Jahre alt), indexiert auf heute; die automatisierte Bewertung der Steuerbehörde; oder ein unabhängiges Gutachten. Statt des indexierten oder automatisierten Werts kann der Eigentümer ein Gutachten wählen. |
| Ausländische Immobilien | Kaufpreis zuzüglich wertsteigernder Investitionen, jährlich um 3 % oder um den amtlichen örtlichen Preisindex erhöht. Ein amtlicher Wert (z. B. Katasterwert) oder ein Gutachten kann verwendet werden, wenn diese Werte fehlen oder ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden soll. |
| Bankkonten und Bargeld | Saldo am 31. Dezember. |
| Anleihen und Fonds | Börsennotierte Anleihen: durchschnittlicher Schlusskurs der letzten 20 Handelstage. Investmentfonds: Nettoinventarwert je Anteil. Nicht gehandelte Anleihen: Nennwert. |
| Kryptowerte | Bestand × Schlusskurs an einer Börse, an der der Wert regelmäßig gehandelt wird. |
| Anlagegold und andere Edelmetalle | Metallgehalt × internationaler Referenzpreis. |
| Darlehensforderungen | Ausstehender Kapitalbetrag, ohne den uneinbringlichen Teil. |
| Lebensversicherungen | Vom Versicherer bescheinigter Rückkaufswert. |
| Kunst, Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen | Der Kaufpreis der letzten 12 Monate; oder belegte Vergleichspreise; oder der Versicherungs-(Markt-)Wert; oder ein Gutachten. |
| Nießbrauch und ähnliche Rechte | Berechnung nach den ungarischen Gebührenregeln aus dem Wert der Immobilie. Der Eigentümer zieht den Wert der belastenden Rechte ab. |
| Optionen | Der höhere Wert aus Marktwert und innerem Wert. |
Nicht börsennotierte Anteile im Detail
- Gesellschaften mit einem Eigenkapital über 500 Mio. HUF müssen geprüfte stille Reserven hinzurechnen: den Marktwert ihrer Immobilien, Beteiligungen und Wertpapiere über dem Buchwert, abzüglich latenter Steuern. Sie melden diese Daten ihren Gesellschaftern und der Steuerbehörde.
- Holdinggesellschaften (Beteiligungen machen mindestens 90 % der Aktiva aus) werden nur mit dem Eigenkapital bewertet. Neu gegründete Gesellschaften haben in den ersten drei Jahren einen Ertragswert von null.
- Minderheitsbeteiligungen erhalten einen Abschlag: 25 % bei 33–50 % Beteiligung, 30 % unter 33 %.
- Muttergesellschaften verwenden ihren Konzernabschluss. Alternativ kann ein Verkauf von mehr als 10 % an einen unabhängigen Käufer innerhalb des letzten Jahres herangezogen werden.
- Fehlen Abschlüsse oder sind sie ungeeignet, etwa wegen Gesellschaftervereinbarungen, muss ein qualifizierter unabhängiger Gutachter die Anteile nach mindestens zwei Methoden bewerten.
Immobiliengutachten
- Gutachter müssen unabhängig und registriert sein. Immobilien mit einem Wert ab 500 Mio. HUF erfordern einen gerichtlich eingetragenen Sachverständigen und mindestens zwei Bewertungsmethoden.
- Setzt die Steuerbehörde später einen höheren Wert als ein ordnungsgemäßes Gutachten fest, fallen auf die Differenz keine Strafe und keine Verzugszinsen an.
Schulden und Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage = Wert der zählenden Vermögenswerte − abziehbare Schulden − 1 Mrd. HUF.
- Ansässige können Schulden abziehen, die am 31. Dezember bestehen und belegt sind, etwa Darlehen in notarieller Urkunde, in voll beweiskräftiger Privaturkunde oder gleichwertiger ausländischer Urkunde, oder Schulden aufgrund Gesetzes oder einer rechtskräftigen Gerichts- oder Behördenentscheidung.
- Nicht Ansässige können nur Schulden abziehen, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Erhaltung oder der Wertsteigerung der zählenden Vermögenswerte zusammenhängen.
- Die Vermögensteuer selbst ist nicht abziehbar. Kein Vermögenswert wird doppelt erfasst und keine Schuld doppelt abgezogen.
Steuersätze und Abzüge
1 % der Bemessungsgrundlage bis 100 Mrd. HUF, darüber 1,5 %.
- Bewertungskosten: 50 % der Kosten für vorgeschriebene Gutachten oder Unternehmensbewertungen können von der Steuer abgezogen werden, höchstens 2 Mio. HUF pro Jahr. Kosten freiwilliger Bewertungen zählen nicht.
- Grund- und Kfz-Steuern: Ungarische Kommunalsteuern (etwa Gebäude- und Grundsteuer) und die Kfz-Steuer auf erfasste Vermögenswerte werden von der Steuer abgezogen, ebenso vergleichbare ausländische Steuern.
- Beispiel: Ein Nettovermögen von 1,5 Mrd. HUF ergibt eine Bemessungsgrundlage von 500 Mio. HUF und eine Steuer von 5 Mio. HUF vor Abzügen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Abkommen schützt nur, wenn es auch Steuern vom Vermögen erfasst. Von den 39 geprüften Abkommen Ungarns ist das bei 26 der Fall.
- Nicht Ansässige: Erfasst das Abkommen das Vermögen, darf Ungarn in der Regel nur in Ungarn gelegene Immobilien besteuern. Anteile an ungarischen Gesellschaften und Immobiliengesellschaften sind dann nur im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Für Frankreich und Finnland gelten enge Ausnahmen.
- Doppelt Ansässige: Die Ansässigkeit entscheidet die Tie-breaker-Regel des Abkommens (Art. 4), aber nur, wenn das Abkommen das Vermögen erfasst.
- Ansässige mit Auslandsimmobilien: Steht das Besteuerungsrecht nach dem Abkommen dem anderen Staat zu, ist die Immobilie in Ungarn befreit, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Vermögen (Befreiung mit Progressionsvorbehalt).
- Abkommen, die nur die Einkommensteuer erfassen, etwa mit dem Vereinigten Königreich, Japan, China, Indien, Israel, den VAE und Singapur, bieten keinen Schutz. Mit den USA besteht seit 1. Januar 2024 kein Abkommen.
Erklärung und Zahlung
Jährliche Selbstveranlagung auf Basis des Vermögens am 31. Dezember.
- Erklärung und Zahlung sind bis 31. August des Folgejahres elektronisch fällig. Wer keine Steuer schuldet, gibt keine Erklärung ab.
- Die Steuerbehörde kann Stundung oder Ratenzahlung für bis zu 12 Monate gewähren, in Ausnahmefällen 24 Monate, etwa bei Steuer auf eine selbst genutzte Wohnung oder auf Gesellschaftsanteile. Eine automatische Ratenzahlung gibt es nicht.
- Trusts und Stiftungen müssen sich innerhalb von 30 Tagen bei der Steuerbehörde melden: bestehende ab Inkrafttreten des Gesetzes, neue ungarische ab ihrer Gründung und ausländische ab dem ersten Erwerb eines in Ungarn steuerpflichtigen Vermögenswerts.
- Stirbt ein Steuerpflichtiger vor Abgabe der Erklärung, setzt die Steuerbehörde die Steuer nach dem Nachlassverfahren fest.
- Belege zu den Bewertungen sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzubewahren.
Missbrauchsvermeidung
Gestaltungen seit dem 14. Mai 2026 können beanstandet werden.
- Ab diesem Tag war die Absicht der Regierung, die Steuer einzuführen, öffentlich bekannt. Die Steuerbehörde kann Bewertungen, Geschäfte oder andere Schritte außer Acht lassen, die auf eine Umgehung der Bewertungs- oder Bemessungsregeln abzielen.
- Ein Geschäft wird anerkannt, wenn der Steuerpflichtige echte wirtschaftliche Gründe nachweist oder andere anerkennenswerte, steuerunabhängige Gründe, etwa gesundheitliche oder familiäre.
- Das betrifft zum Beispiel die Übertragung von Vermögen auf ausländische Gesellschaften, einen Wechsel der Ansässigkeit oder die Aufteilung von Vermögen unter Familienmitgliedern.
So wird die Ansässigkeit bestimmt
Gehen Sie die Schritte der Reihe nach durch. Das erste „Ja“ entscheidet.
- Ein ungarischer Staatsbürger, der am 31. Dezember seit mindestens 10 Jahren gewöhnlich im Ausland lebt, ist nicht ansässig.
- Jeder andere ungarische Staatsbürger, auch Doppelstaatsbürger ohne ungarische Adresse, ist ansässig.
- Ein nicht ungarischer, von einem in Ungarn nicht registrierten ausländischen Arbeitgeber entsandter Arbeitnehmer ist für 5 Jahre ab Arbeitsbeginn nicht ansässig.
- Ein EU-/EWR-/Schweizer Staatsbürger, der sein Aufenthaltsrecht im Kalenderjahr mindestens 183 Tage in Ungarn ausübt, ist ansässig.
- Wer ein ungarisches Daueraufenthaltsrecht hat, ist ansässig, es sei denn, er verbringt im Jahr weniger als 183 Tage in Ungarn.
- Wer seinen einzigen ständigen Wohnsitz in Ungarn hat, ist ansässig.
- Wer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Ungarn hat, ist ansässig. Liegt er im Ausland, ist er nicht ansässig.
- Lässt sich beides nicht bestimmen, macht ein Aufenthalt von mindestens 183 Tagen im Kalenderjahr ansässig.
Die Zahlung ungarischer Einkommensteuer macht Sie nicht ansässig. Viele ausländische Arbeitnehmer zahlen als nicht Ansässige ungarische Einkommensteuer auf ihr Gehalt aus Ungarn, aufgrund der 183-Tage-Regel im Arbeitnehmerartikel des Abkommens. Sind Sie nach ungarischem Recht ansässig, aber auch in einem Abkommensstaat ansässig, kann die Tie-breaker-Regel des Abkommens (Art. 4) Sie für die Vermögensteuer zum nicht Ansässigen machen. Das gilt nur, wenn das Abkommen auch Steuern vom Vermögen erfasst.
Abkommensübersicht
Ob das Abkommen Ungarns mit dem jeweiligen Staat Steuern vom Vermögen erfasst, und was das für das ungarische Vermögen nicht Ansässiger bedeutet. Geprüft anhand der Originaltexte der Abkommen.
| Land | Abkommen (unterzeichnet) | Erfasst Vermögen? | Ungarische Immobilien | Anteile an ungarischen Gesellschaften und Immobiliengesellschaften | Hinweis |
|---|
Quelle: Entwurf des ungarischen Vermögensteuergesetzes mit Begründung, am 6. Oktober 2026 zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Die Regierung hat den Entwurf noch nicht beschlossen. Abkommensdaten geprüft anhand der verkündeten Abkommenstexte, Stand 8. Oktober 2026. Diese Seite enthält nur allgemeine Informationen und stellt keine Steuerberatung dar. Für Trusts, Privatstiftungen und ähnliche Strukturen gelten gesonderte Regeln, die dieser Check nicht abdeckt.