Stand: Oktober 2026
Das ungarische Umsatzsteuersystem ist mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie harmonisiert. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Regeln und die Besonderheiten des ungarischen Systems zusammen.
Steuersätze
- 27 % Regelsatz für alle Umsätze, die nicht ermäßigt besteuert oder steuerbefreit sind
- 18 %: bestimmte Milchprodukte und bestimmte Getreide- und Mehlerzeugnisse (z. B. Backwaren) sowie der Eintritt zu gelegentlichen Open-Air-Veranstaltungen
- 5 %: unter anderem
- bestimmte Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
- Fernwärme
- Internetzugangsdienste
- Restaurant- und Gastronomiedienstleistungen (vor Ort zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke)
- gewerbliche Beherbergungsleistungen (seit 2020; zusätzlich fällt ein Tourismusentwicklungsbeitrag an)
- bestimmte Grundnahrungsmittel (z. B. Schweinefleisch, Geflügel, Eier, Milch, Fisch und seit 2026 Rindfleisch)
- Eintritt zu Live-Aufführungen
- neue Wohnimmobilien unter bestimmten Voraussetzungen; dieser ermäßigte Satz läuft voraussichtlich Ende 2026 aus (vorbehaltlich Übergangsregeln)
Steuerbefreite Umsätze
- bestimmte Leistungen im öffentlichen Interesse (z. B. Universalpostdienste, Gesundheitsleistungen, Bildung, öffentlich-rechtliche Medien)
- weitere nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie befreite Tätigkeiten (z. B. Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Glücksspiel, Verkauf von Grundstücken mit Ausnahme von Baugrundstücken)
- steuerbefreite Umsätze mit Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht (z. B. Vermietung von Immobilien, Verkauf von Immobilien mehr als zwei Jahre nach Erstbezug)
Entstehung der Steuer (Leistungszeitpunkt)
Die Steuer entsteht grundsätzlich mit der Ausführung der Leistung. Sonderregeln gelten in folgenden Fällen:
- Anzahlungen: Die Steuer entsteht am Tag des Zahlungseingangs.
- Periodisch abgerechnete Leistungen (z. B. Miete oder monatlich abgerechnete Lieferungen aus einem Konsignationslager): in der Regel der Fälligkeitstag der Zahlung. Das Gesetz begrenzt dies; grundsätzlich darf der Leistungszeitpunkt höchstens 60 Tage nach dem letzten Tag des Abrechnungszeitraums liegen.
- Innergemeinschaftliche Erwerbe: der Tag der Rechnungsausstellung, spätestens jedoch der 15. Tag des auf den Erwerb folgenden Monats.
Rechnungsstellung
Inhaltliche Anforderungen
Die Anforderungen an den Rechnungsinhalt entsprechen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Für Rechnungen in Fremdwährung gilt:
- Die Umsatzsteuer ist stets auch in HUF anzugeben.
- Für die Umrechnung gilt der amtliche Kurs der Ungarischen Nationalbank (MNB) oder, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, der Devisenverkaufskurs einer inländischen Bank bzw. der EZB-Kurs.
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz einen festen Rechnungsvermerk vor, z. B. „Gutschrift“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Rechnungssoftware und E-Rechnungen
Rechnungsprogramme müssen die Anforderungen einer gesonderten Verordnung erfüllen. Dazu gehören eine fortlaufende Nummerierung ohne Lücken und Doppelungen sowie der Ausschluss nachträglicher Änderungen oder Löschungen. Für die Ausstellung, Übermittlung und Archivierung elektronischer Rechnungen gelten besondere Regeln. Bei schriftlicher Vereinbarung kann auch der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellen (Gutschriftverfahren). Einzelhändler müssen Belege mit Online-Registrierkassen ausstellen, die mit der Steuerbehörde verbunden sind.
Echtzeit-Rechnungsmeldung (Online Számla)
Rechnungsdaten müssen an das Online-Számla-System der NAV gemeldet werden:
- seit Juli 2020: alle inländischen B2B-Rechnungen, unabhängig vom Betrag
- seit Januar 2021: auch B2C-Rechnungen und Rechnungen an ausländische Kunden (innergemeinschaftlich und Ausfuhr)
Mit Rechnungssoftware ausgestellte Rechnungen sind automatisch, ohne menschliches Zutun und unmittelbar nach der Ausstellung zu melden. Auf andere Weise ausgestellte Rechnungen sind innerhalb kurzer gesetzlicher Fristen zu melden.
eÁFA – von der NAV vorbereitete Umsatzsteuererklärungen
Seit 2024 erstellt die NAV Entwürfe der Umsatzsteuererklärungen auf Basis der Online-Rechnungsdaten, der Registrierkassendaten und der Zolldaten. Der Steuerpflichtige prüft und ergänzt den Entwurf und reicht ihn dann ein, entweder über die eÁFA-Weboberfläche oder automatisiert über eine M2M-Schnittstelle. Der Abgleich der NAV-Daten mit der eigenen Buchhaltung ist daher eine zentrale Compliance-Aufgabe. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei; siehe Unterstützung mit e-VAT und M2M-Meldungen.
Ausblick: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA)
Das EU-Paket ViDA wurde 2025 verabschiedet. Ab dem 1. Juli 2030 führt es für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze eine verpflichtende E-Rechnung und digitale Meldung ein. Die ungarischen Regeln werden voraussichtlich schrittweise daran angepasst.
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzugsverbot
Für folgende Leistungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, es sei denn, die Waren oder Leistungen werden weiterverkauft oder unmittelbar für einen steuerpflichtigen Umsatz verwendet (z. B. von einem Autovermieter):
- Kauf von Personenkraftwagen
- Kraftstoff für Personenkraftwagen
- Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen (zu 50 % nicht abziehbar)
- Miete und Leasing von Personenkraftwagen (zu 50 % nicht abziehbar)
- Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren und ähnliche Entgelte für Personenkraftwagen
- Speisen und Getränke, Bewirtung, Unterhaltung, Taxidienste
- Errichtung und Erwerb von Wohnimmobilien
- Telefondienste (zu 30 % nicht abziehbar)
Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuererklärung wird monatlich, vierteljährlich oder jährlich abgegeben, je nach Höhe der Steuerschuld und dem Status des Steuerpflichtigen. Die Frist ist der 20. Tag des Monats nach dem Erklärungszeitraum (bei jährlicher Erklärung der 25. Februar des Folgejahres). Die Vorsteuer wird in der Erklärung mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet.
Erstattung
Eine Erstattung kann beantragt werden, wenn der Erstattungsbetrag 1 Mio. HUF (monatliche Erklärung), 250.000 HUF (vierteljährliche Erklärung) bzw. 50.000 HUF (jährliche Erklärung) erreicht. Geringere Beträge werden vorgetragen. Die NAV zahlt grundsätzlich innerhalb von 75 Tagen aus. In bestimmten Fällen gelten kürzere Fristen, z. B. für „zuverlässige Steuerpflichtige“. In Ungarn nicht ansässige Unternehmen beantragen die Erstattung im EU-Vorsteuervergütungsverfahren (EU-Unternehmen) oder im Gegenseitigkeitsverfahren (Nicht-EU-Unternehmen) bzw. über eine ungarische Umsatzsteuerregistrierung.
Unternehmen aus Drittstaaten mit steuerpflichtigen Umsätzen in Ungarn benötigen gegebenenfalls einen Fiskalvertreter. Siehe unsere Leistung Fiskalvertretung – USt-Registrierung in Ungarn.