Alle Wirtschaftsgesellschaften besitzen eigene Rechtspersönlichkeit. Ausländische Investoren wählen am häufigsten die GmbH (Kft.).
Weitere Formen der Geschäftstätigkeit
Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
Die Zweigniederlassung ist eine organisatorische Einheit eines ausländischen Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist wirtschaftlich selbstständig und wird im ungarischen Firmenregister eingetragen. Das ausländische Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in Ungarn über die Zweigniederlassung aus, und die Zweigniederlassung vertritt es gegenüber Behörden und Dritten.
Handelsvertretung (Repräsentanz)
Eine Handelsvertretung darf für das ausländische Unternehmen nur vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten ausüben (z. B. Marktforschung, Vertragsanbahnung). Eine eigene Geschäftstätigkeit ist ihr nicht erlaubt.
Europäische Gesellschaft (SE)
Eine SE kann nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates und den ungarischen Ausführungsvorschriften mit Sitz in Ungarn gegründet werden.
Gründungsverfahren
In- und ausländische natürliche und juristische Personen können eine Wirtschaftsgesellschaft gründen, einer bestehenden Gesellschaft als Gesellschafter beitreten oder eine Beteiligung erwerben. Auch gemeinnützige (Nonprofit-)Gesellschaften können gegründet werden. Für sie gelten dieselben gesellschaftsrechtlichen Regeln, ihre Gewinne dürfen jedoch nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Der Gesellschaftsvertrag ist von allen Gründern zu unterzeichnen. Er muss als notarielle Urkunde oder als von einem Rechtsanwalt gegengezeichnete Privaturkunde errichtet werden. Im Firmenregisterverfahren besteht Anwaltszwang, und der Antrag wird elektronisch eingereicht.
Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim Firmengericht einzureichen. Im ordentlichen Verfahren entscheidet das Firmengericht innerhalb von 15 Arbeitstagen. Im vereinfachten Verfahren muss der gesetzliche Mustervertrag verwendet werden, und die Eintragung erfolgt in der Regel innerhalb eines Arbeitstages. Seit 2017 fallen für die gängigen Gesellschaftsformen keine Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren an. Die Steuernummer wird im Rahmen des Eintragungsverfahrens erteilt.
Gründung einer GmbH (Kft.) im Detail
Zu erstellende Unterlagen (auf Ungarisch, bei Bedarf zweisprachig)
- Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde (bei einer Einpersonengesellschaft)
- Gesellschafterliste
- Annahmeerklärung des Geschäftsführers
- Vollmacht für die rechtliche Vertretung
- Unterschriftsmuster des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer, von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet
- Erklärungen des Geschäftsführers (z. B. zur Einzahlung des Stammkapitals und zu Ausschlussgründen)
- Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, falls ein Gesellschafter oder Geschäftsführer keine Anschrift in Ungarn hat
- Nachweis des Nutzungsrechts am Sitz (z. B. Mietvertrag oder Zustimmungserklärung des Eigentümers)
- Eintragungsantrag
Vom ausländischen Gründer beizubringende Unterlagen
- beglaubigter Handelsregisterauszug, nicht älter als 30 Tage, mit Apostille (bzw. einer anderen erforderlichen Legalisierung)
- beglaubigte ungarische Übersetzung des Auszugs, die wir in Ungarn veranlassen können
Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag
- Firma
- Sitz sowie gegebenenfalls Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
- Angaben zu den Gesellschaftern bzw. zum Alleingesellschafter
- Unternehmensgegenstand (nach dem amtlichen Tätigkeitsverzeichnis)
- Stammkapital: mindestens 3.000.000 HUF, wobei jede Stammeinlage mindestens 100.000 HUF betragen muss
- Geschäftsführer, bestellt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, sowie die Art der Vertretung (einzeln oder gemeinsam)
Ordentliches oder vereinfachtes Verfahren?
Wir empfehlen in der Regel das ordentliche Verfahren. Anders als beim vereinfachten Verfahren kann der Gesellschaftsvertrag hier vom gesetzlichen Mustervertrag abweichen und individuelle Regelungen enthalten (z. B. zur Entlastung der Geschäftsführer).
Kosten
Gerichtsgebühren fallen nicht an. Die Kosten bestehen im Wesentlichen aus Anwaltshonoraren, beglaubigten Übersetzungen und, wenn die Unterlagen im Ausland unterzeichnet werden, Notar- und Apostillekosten. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.
Nach der Eintragung
- Wirtschaftlich Berechtigte: Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO-Register).
- Bankkonto: Eröffnung eines Zahlungskontos bei einem Zahlungsdienstleister in Ungarn.
- Elektronische Kommunikation: Unternehmen müssen mit den Behörden elektronisch über das amtliche Firmenpostfach (Cégkapu) kommunizieren.
- Weitere Registrierungen: bei Bedarf Registrierung für die Umsatzsteuer, die EU-USt-IdNr., die Beschäftigung von Arbeitnehmern und die Gewerbesteuer.
- Laufende Pflichten: Einrichtung der Prozesse für Buchhaltung, Lohnabrechnung und steuerliche Compliance.