Stand: Oktober 2026

Mit einem niedrigen Körperschaftsteuersatz und einer Vielzahl von Steuervergünstigungen will Ungarn möglichst viele ausländische Direktinvestitionen anziehen. Steuersätze sind zwar nicht der einzige Faktor bei Investitionsentscheidungen, die steuerliche Attraktivität eines Landes ist aber ein wichtiger.

Steuersatz, Steuerjahr und Fristen

Seit 2017 beträgt der Körperschaftsteuersatz einheitlich 9 %. Steuerjahr ist das Kalenderjahr, sofern die Gesellschaft kein abweichendes Geschäftsjahr gewählt hat. Unterjährig sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Jahreserklärung ist bis zum letzten Tag des fünften Monats nach Ablauf des Steuerjahres einzureichen (bei kalenderjahrgleichem Steuerjahr bis zum 31. Mai).

Mindesteinkommen (fiktiver Mindestgewinn)

Liegen das Ergebnis vor Steuern und die Bemessungsgrundlage beide unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen (2 % der bereinigten Gesamterlöse), kann die Gesellschaft wählen:

  • Sie versteuert das Mindesteinkommen, oder
  • sie versteuert ihre tatsächliche Bemessungsgrundlage und reicht eine Erklärung über die Gründe für den Verlust bzw. den geringen Gewinn ein. Dies kann das Risiko einer Betriebsprüfung erhöhen.

Korrekturen der Bemessungsgrundlage

Ausgangspunkt ist das handelsrechtliche Ergebnis vor Steuern, das durch erhöhende und mindernde Posten korrigiert wird. Die wichtigsten sind nachfolgend aufgeführt.

Erhöhende Posten

  • Rückstellungen für zu erwartende Verbindlichkeiten und künftige Aufwendungen (aufgelöste Rückstellungen mindern die Bemessungsgrundlage)
  • Wertberichtigungen auf Forderungen (uneinbringliche Forderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar)
  • behördliche Bußgelder und Säumniszuschläge
  • Nettofremdkapitalkosten oberhalb der Zinsschranke. Seit 2019 ersetzt die EBITDA-basierte Regel die frühere Unterkapitalisierungsregel: Nettofremdkapitalkosten sind bis zu 30 % des EBITDA bzw. bis zu 939,81 Mio. HUF abziehbar, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • bestimmte Zahlungen an beherrschte ausländische Gesellschaften (CFC)
  • nicht im Interesse der Geschäftstätigkeit angefallene oder nicht ordnungsgemäß belegte Aufwendungen
  • Verrechnungspreiskorrekturen, wenn Preise mit verbundenen Unternehmen nicht fremdüblich sind

Mindernde Posten

  • Verluste: können bis zu fünf Jahre vorgetragen werden und mindern die Bemessungsgrundlage um höchstens 50 %.
  • Erhaltene Dividenden: steuerfrei, außer Dividenden von CFC-Gesellschaften.
  • Veräußerungsgewinne aus angemeldeten Beteiligungen: steuerfrei (Beteiligungsprivileg). Die Beteiligung muss innerhalb von 75 Tagen nach dem Erwerb bei der NAV angemeldet und mindestens ein Jahr gehalten werden.
  • Lizenzgebühren: 50 % der Lizenzeinnahmen aus begünstigtem geistigem Eigentum sind abziehbar (IP-Box nach dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD).
  • Entwicklungsrücklage: bis zu 50 % des Ergebnisses vor Steuern (max. 10 Mrd. HUF pro Jahr). Die Rücklage ist innerhalb von vier Jahren für Investitionen zu verwenden.
  • F&E: Die direkten Kosten für Forschung und Entwicklung können ein weiteres Mal abgezogen werden.
  • KMU: Die Kosten neuer Investitionen sind bis zur Höhe des Ergebnisses vor Steuern abziehbar (max. 30 Mio. HUF).
  • Zuwendungen: Für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gibt es einen zusätzlichen Abzug. Nach dem Entwurf des Steuerpakets 2027 würde die Vergünstigung für Zuwendungen an KEKVA-Stiftungen abgeschafft.

Steuergutschriften und Förderungen

Die Entwicklungssteuervergünstigung kann die Körperschaftsteuer bei begünstigten Investitionen um bis zu 80 % senken (z. B. bei Großinvestitionen, Schaffung von Arbeitsplätzen, F&E und Umweltschutz). Größere Investitionen können zudem staatliche Zuschüsse erhalten. Seit 2019 können verbundene Unternehmen mit gleichem Geschäftsjahr, gleicher funktionaler Währung und gleichen Rechnungslegungsstandards (ungarisches Recht oder IFRS) die Gruppenbesteuerung wählen.

Kleinunternehmensteuer (KIVA)

Berechtigte KMU können statt der Körperschaftsteuer die KIVA wählen. Sie beträgt 10 % auf eine cashflow-basierte Bemessungsgrundlage, die die Personalkosten einschließt, und ersetzt auch die Sozialbeitragssteuer von 13 %.

Weitere Unternehmenssteuern

  • Gewerbesteuer (max. 2 %), siehe Lokale Steuern
  • Innovationsbeitrag: 0,3 % der Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage (Kleinst- und Kleinunternehmen sind befreit)
  • branchenspezifische Sondersteuern, z. B. für Banken, Einzelhandel, Energie und Telekommunikation

Globale Mindeststeuer (Pillar Two)

Ungarn hat die EU-Mindeststeuerrichtlinie umgesetzt. Multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR in mindestens zwei der letzten vier Jahre unterliegen einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 %. Die Primärergänzungssteuer (IIR) und die nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) gelten seit 2024, die Sekundärergänzungssteuer (UTPR) seit 2025. Siehe unsere Leistung Globale Mindestbesteuerung.

Verrechnungspreise

Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen fremdüblich abgerechnet werden. Als verbunden gelten auch Unternehmen unter gemeinsamer Leitung, unabhängig von der Beteiligungsstruktur. Anerkannte Methoden:

  • Preisvergleichsmethode
  • Wiederverkaufspreismethode
  • Kostenaufschlagsmethode
  • transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM)
  • Gewinnaufteilungsmethode
  • andere Methoden, sofern begründet

Ab dem Steuerjahr 2026 gilt eine neue Verrechnungspreisverordnung (für 2025 konnte sie wahlweise angewendet werden). Danach gilt:

  • Für Geschäfte über 150 Mio. HUF sind eine Stammdokumentation (Master File) und eine landesspezifische Dokumentation (Local File) erforderlich; gleichartige Geschäfte sind zusammenzurechnen.
  • Für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung gelten vereinfachte Regeln.
  • Unternehmen müssen außerdem Verrechnungspreisdaten in der Körperschaftsteuererklärung melden.

Fehlende oder mangelhafte Dokumentationen können mit bis zu 5 Mio. HUF je Dokumentation geahndet werden, im Wiederholungsfall mit bis zu 10 Mio. HUF. Verbindliche Vorabzusagen (APA) sind möglich. Siehe unsere Verrechnungspreisdienstleistungen.

Country-by-Country Reporting (CbCR)

Ungarn verlangt seit dem Geschäftsjahr 2016 eine länderbezogene Berichterstattung für multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR. Den Bericht reicht eine ungarische oberste Muttergesellschaft ein oder in bestimmten Fällen ein ungarisches Gruppenmitglied. Ungarische Gruppenmitglieder müssen der NAV melden, welche Gruppengesellschaft den Bericht abgibt. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. HUF. Auch die EU-Regeln zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung (Richtlinie (EU) 2021/2101) sind in ungarisches Recht umgesetzt.

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