Stand: Oktober 2026

Geschäftstätigkeit von Ausländern in Ungarn

Nach EU-Recht behandelt Ungarn Staatsangehörige und Unternehmen anderer EU/EWR-Staaten bei Niederlassung und Geschäftstätigkeit genauso wie eigene Staatsangehörige und Unternehmen. Ausländische Investitionen stehen unter gesetzlichem Schutz.

Ausländische Personen und Unternehmen können in Ungarn Gesellschaften gründen oder Beteiligungen an ungarischen Gesellschaften erwerben. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann in Ungarn über eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Handelsvertretung tätig werden (siehe Firmengründung in Ungarn). Nach der Dienstleistungsfreiheit können Unternehmen aus der EU/dem EWR auch ohne Niederlassung grenzüberschreitend Dienstleistungen in Ungarn erbringen. Registrierungspflichten, etwa für die Umsatzsteuer oder die Meldung entsandter Arbeitnehmer, können dennoch bestehen.

Für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Ausländer gelten Beschränkungen, und ausländische Investitionen in bestimmten strategischen Sektoren unterliegen einer Investitionsprüfung.

Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern

Wie das EU-Recht unterscheidet auch das ungarische Ausländerrecht zwischen freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgern (sowie Schweizer Staatsangehörigen) und Drittstaatsangehörigen. Zuständig ist seit 2020 die Landesgeneraldirektion für Fremdenpolizei (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF).

EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige

  • Kurzaufenthalte: Für Aufenthalte bis zu drei Monaten genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Längere Aufenthalte: Ein Aufenthaltsrecht über drei Monate hinaus besteht bei unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, für ein Studium oder bei ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz.
  • Anmeldung: Wer länger als drei Monate bleibt, muss sich spätestens am 93. Tag nach der Einreise bei der Fremdenpolizeibehörde anmelden und erhält eine Anmeldebescheinigung.
  • Arbeit: Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
  • Daueraufenthalt: Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann ein Daueraufenthaltsrecht erworben werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch früher.

Drittstaatsangehörige

Seit dem 1. Januar 2024 regelt das Gesetz XC von 2023 die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen.

  • Kurzaufenthalte: bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach den Schengen-Regeln (bei Visumpflicht mit Visum).
  • Längere Aufenthalte: Für längere Aufenthalte und für eine Beschäftigung ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Zu den beschäftigungsbezogenen Aufenthaltstiteln gehören:
    • Ungarische Karte (für qualifizierte Arbeitnehmer) und Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Arbeitnehmer)
    • Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung und Nationale Karte (für Staatsangehörige bestimmter Nachbarländer)
    • Gastarbeiter-Aufenthaltstitel: Seit dem 6. Juni 2026 werden keine neuen Gastarbeiter-Titel mehr erteilt. Bestehende Titel können nach Übergangsregeln verlängert werden. Für Staatsangehörige bestimmter Länder (z. B. Georgien, Armenien, Philippinen) bleiben beschäftigungsbezogene Titel unter strengeren Voraussetzungen möglich, und die Jahresquote beträgt 35.000.
    • Weiße Karte für digitale Nomaden, die für ausländische Arbeitgeber oder Kunden aus der Ferne arbeiten
    • Gastinvestor-Aufenthaltstitel für bestimmte Investitionen (z. B. in einen Immobilienfonds) oder Zuwendungen

Die Verfahren werden in der Regel elektronisch geführt. Meist muss der Arbeitgeber mitwirken, etwa durch ein verbindliches Arbeitsangebot und die Erfüllung von Meldepflichten. Gültigkeitsdauer und Verlängerungsmöglichkeiten hängen vom Aufenthaltstitel ab. Da sich die Regeln seit 2024 mehrfach geändert haben, empfehlen wir, die aktuellen Voraussetzungen frühzeitig zu prüfen.

Grundregeln der Besteuerung ausländischer Privatpersonen

Ungarn hat mit rund 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie legen fest, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. In Ungarn ansässige Personen sind mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Nicht ansässige Personen sind beschränkt steuerpflichtig, d. h. nur mit ihren ungarischen Einkünften bzw. den nach einem Abkommen in Ungarn steuerpflichtigen Einkünften.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit behält der Arbeitgeber Steuern und Beiträge im Rahmen der Lohnabrechnung ein. Wer Einkünfte erzielt, von denen kein Steuervorschuss einbehalten wird (z. B. aus selbstständiger Tätigkeit), zahlt vierteljährlich bis zum 12. Tag des Folgemonats Vorauszahlungen. Die Jahressteuererklärung ist bis zum 20. Mai des Folgejahres einzureichen. Die NAV kann die Erklärungen innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist prüfen. Innerhalb derselben Frist können Steuerpflichtige Fehler im Wege der Selbstberichtigung korrigieren.

Ungarische Steueridentifikationsnummer

Ausländische Privatpersonen benötigen eine ungarische Steueridentifikationsnummer, um ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen. Sie können sie elektronisch oder per Post bei der NAV beantragen. Der Antrag erfordert folgende Angaben:

  • Staatsangehörigkeit
  • vollständiger Name und Geburtsname
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Name der Mutter
  • ausländische Wohnanschrift
  • ungarische Zustelladresse

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn bei der NAV anmelden, wie bei ungarischen Arbeitnehmern. Hinzu kommen Meldepflichten gegenüber der Fremdenpolizeibehörde. Bei nach Ungarn entsandten Arbeitnehmern sind die A1-Bescheinigung bzw. der Versicherungsnachweis zu prüfen. Wir unterstützen Sie dabei; siehe unsere Leistung Expat Tax und Global Mobility.

Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Sprechen Sie uns gerne an.