Neue KATA-Regelungen ab 2027: Was enthält der Gesetzentwurf?
Neue KATA-Regelungen ab 2027: Was enthält der Gesetzentwurf?

Neue KATA-Regelungen ab 2027: Was enthält der Gesetzentwurf?

Melinda Koncz • 13. Oktober 2026

Die für 2027 geplanten Steueränderungen würden das System der pauschalen Steuer für Kleinunternehmer erheblich umgestalten. Die Rechnungsstellung an Unternehmen wäre wieder möglich, der Kreis der wahlberechtigten Steuerpflichtigen würde erweitert und die jährliche Umsatzgrenze auf 22 Millionen HUF (ca. 60,000 EUR) angehoben. Neben diesen Änderungen würden jedoch auch die Ergänzungssteuer, die Umsatzgrenzen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eine wichtige Rolle spielen.

Am 6. Oktober 2026 wurde der Entwurf eines neuen Gesetzes über die pauschale Steuer für kleinunternehmerisch tätige Einzelunternehmer veröffentlicht. Ziel des Vorschlags ist es, KATA wieder einem breiteren Unternehmerkreis zugänglich zu machen und nicht ausschließlich hauptberuflich tätigen Einzelunternehmern, die Rechnungen an Privatpersonen stellen, eine günstige Besteuerungsmöglichkeit zu bieten.

Wichtig ist, dass die in diesem Artikel dargestellten Bestimmungen auf dem veröffentlichten Gesetzentwurf beruhen und daher bis zur Verabschiedung der endgültigen Rechtsvorschrift als Entwurf zu behandeln sind.

Wer könnte die neue KATA wählen?

Seit der Verschärfung im Jahr 2022 ist ein wesentlich engerer Kreis zur Wahl von KATA berechtigt. Die neue Regelung würde diesen Kreis erweitern und mehreren Unternehmern, die diese Besteuerungsform bisher nicht wählen konnten, wieder die Möglichkeit dazu geben.

Nach dem Entwurf könnten unter anderem folgende Personen die neue KATA wählen:

  • Unternehmer, die daneben in einem Arbeitsverhältnis von mindestens 36 Wochenstunden stehen;
  • Einzelunternehmer im Ruhestand;
  • Vollzeitstudierende an Hochschulen;
  • hauptberuflich tätige Einzelunternehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Änderung könnte insbesondere für diejenigen interessant sein, die aufgrund der geltenden Vorschriften derzeit die Pauschalbesteuerung oder die Besteuerung nach dem Unternehmereinkommen anwenden, für die die neue KATA jedoch aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Einnahmen eine günstigere Lösung darstellen könnte.

Rechnungsstellung an Unternehmen wäre wieder möglich

Eine der wesentlichsten Änderungen wäre, dass bei Wahl der neuen KATA wieder Rechnungen an Auszahlende, darunter Unternehmen und andere Organisationen, gestellt werden könnten.

Dies wäre eine wesentliche Abweichung von den seit 2022 geltenden Regelungen, nach denen die Wahl von KATA grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Gegenleistung für die unternehmerische Tätigkeit von einem Auszahlenden bezogen wird.

Nach dem Entwurf wäre auf Einnahmen von Unternehmen eine Ergänzungssteuer zu zahlen, wenn 15 % dieser Einnahmen den für das betreffende Jahr zu zahlenden pauschalen Steuerbetrag übersteigen. In diesem Fall müsste der Unternehmer die Differenz zwischen den beiden Beträgen entrichten. Dies bedeutet somit nicht, dass auf den gesamten Betrag der Unternehmenseinnahmen automatisch eine Steuer von 15 % zu zahlen wäre: Die Ergänzungssteuer würde nur den über die jährliche pauschale Steuer hinausgehenden Betrag umfassen.

Beispiel

Ein ganzjährig tätiger, hauptberuflicher Kleinsteuerpflichtiger würde 2027 monatlich 100.000 HUF, also jährlich 1,2 Millionen HUF pauschale Steuer zahlen. Würde er im betreffenden Jahr Einnahmen von 10 Millionen HUF von Auszahlenden erzielen, beliefe sich die berechnete Steuer von 15 % auf 1,5 Millionen HUF. Die Ergänzungssteuer würde somit 300.000 HUF betragen.

Grenzen bei der Rechnungsstellung an Unternehmen

Die Möglichkeit, Rechnungen an Unternehmen zu stellen, würde jedoch keine uneingeschränkte Freiheit bedeuten. Zur Verringerung des Risikos einer verdeckten Beschäftigung sieht der Entwurf in bestimmten Fällen die Beendigung der Steuerpflicht nach KATA vor.

Stammen mindestens 50 % der Jahreseinnahmen des Unternehmers von demselben Auszahlenden beziehungsweise von mit diesem verbundenen Unternehmen, würde seine KATA-Steuerpflicht mit dem letzten Tag des Jahres enden.

Darüber hinaus würde eine besondere Regel für Einnahmen vom gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber gelten. Nach dem Entwurf könnten Einnahmen vom Arbeitgeber, innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber oder von bestimmten verbundenen Unternehmen zur Beendigung der KATA-Steuerpflicht führen.

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Die jährliche Umsatzgrenze würde auf 22 Millionen HUF steigen

Nach dem Entwurf würde die jährliche Umsatzgrenze der neuen KATA bei ganzjähriger Tätigkeit von 18 Millionen HUF auf 22 Millionen HUF steigen.

Die Überschreitung der Grenze würde jedoch nicht automatisch zur Beendigung der KATA-Steuerpflicht führen. Nach dem Entwurf wäre auf den 22 Millionen HUF übersteigenden Teil der Einnahmen eine Sondersteuer von 40 % zu zahlen.

Dies bedeutet, dass die Überschreitung der Umsatzgrenze eine zusätzliche Steuerzahlungspflicht auslösen würde, während die KATA-Steuerpflicht fortbestehen könnte, sofern der Unternehmer die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wichtig ist außerdem, dass die Grenze von 22 Millionen HUF und die Wertgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung zwei getrennte Regelungsbereiche darstellen. Die Wahl von KATA gewährleistet für sich genommen keine Umsatzsteuerbefreiung, weshalb die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen ist.

Wie würde sich die monatliche pauschale Steuer entwickeln?

Der Entwurf würde auch die Höhe der monatlichen pauschalen Steuer ändern. 2027 müssten hauptberufliche Kleinsteuerpflichtige monatlich 100.000 HUF und nicht hauptberufliche Kleinsteuerpflichtige monatlich 50.000 HUF zahlen.

Ab 2028 würde die Steuer bei hauptberuflichen Kleinsteuerpflichtigen auf Grundlage von 31,5 % des am 1. Januar des Vorjahres geltenden Mindestlohns (18,5 % Sozialversicherungsbeitrag und 13 % Sozialbeitragsteuer) und bei nicht hauptberuflichen Kleinsteuerpflichtigen auf Grundlage von 15 % desselben Mindestlohns (Einkommensteuer) festgelegt. Der so berechnete Betrag würde in beiden Fällen auf tausend Forint gerundet.

Was würde mit den Sozialversicherungsleistungen geschehen?

Der Entwurf unterscheidet zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Stellung hauptberuflicher und nicht hauptberuflicher Kleinsteuerpflichtiger.

Ein hauptberuflicher Kleinsteuerpflichtiger würde als versichert gelten und nach dem Entwurf auch Ansprüche im Zusammenhang mit der Sozialversicherung und Arbeitslosenleistungen erwerben. Die Bemessungsgrundlage der Leistungen würde 2027 monatlich 317.000 HUF und ab 2028 der Mindestlohn des jeweiligen Jahres betragen.

Bei nicht hauptberuflichen Kleinsteuerpflichtigen würde die Zahlung von KATA allein hingegen keinen Versichertenstatus begründen. Dies ist insbesondere für neben einem Arbeitsverhältnis tätige Unternehmer und Rentner wesentlich, da bei der Wahl der Besteuerungsform neben der Steuerbelastung auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu berücksichtigen sind.

Was geschieht mit der derzeitigen KATA?

Eine wichtige Besonderheit der Änderung ist, dass der Entwurf eine Übergangszeit vorsieht.

Unternehmer, die am 31. Dezember 2026 nach den derzeitigen KATA-Regeln besteuert werden, könnten bis zum 31. Dezember 2028 im alten System bleiben. Für sie würde die pauschale Steuer 2027 monatlich 75.000 HUF und 2028 monatlich 100.000 HUF betragen.

Unternehmer, die nach den neuen KATA-Regeln besteuert werden möchten, könnten ihre Wahl nach dem Entwurf ab dem 1. Dezember 2026 anmelden; die neue Steuerpflicht würde am 1. Januar 2027 entstehen.

Das derzeitige und das neue System würden somit vorübergehend parallel bestehen; die alte KATA würde anschließend Ende 2028 auslaufen.

Daher sollten Unternehmer nach Veröffentlichung der endgültigen Rechtsvorschrift prüfen, ob der Verbleib im alten System oder die Wahl der neuen KATA die günstigere Lösung darstellt.

Worauf sollte vor der Änderung geachtet werden?

Die geplante Regelung würde die Möglichkeit zur Wahl von KATA erheblich erweitern, das neue System würde jedoch nicht automatisch für jedes Unternehmen eine günstigere Besteuerung bedeuten.

Vor der Entscheidung sollten insbesondere folgende Gesichtspunkte geprüft werden:

  • der hauptberufliche oder nicht hauptberufliche Status des Unternehmers;
  • das erwartete Verhältnis der Einnahmen von Privatpersonen und Auszahlenden;
  • die voraussichtliche Überschreitung der jährlichen Grenze von 22 Millionen HUF;
  • die möglichen Auswirkungen der Ergänzungssteuer und der Sondersteuer von 40 %;
  • die Umsatzsteuerpflicht und sonstige steuerliche Vorschriften;
  • die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche;
  • die Voraussetzungen für den Wechsel zwischen der alten und der neuen KATA.

Erst in Kenntnis der endgültigen Regelung wird sich genau beurteilen lassen, für welche Unternehmergruppen die neue KATA einen tatsächlichen Vorteil bedeutet und wann stattdessen eine andere Besteuerungsform vorzuziehen ist.

Zusammenfassung

Die geplante Umgestaltung von KATA könnte einem breiteren Kreis von Kleinunternehmern den Zugang zu einer vereinfachten Besteuerung eröffnen. Auch nebenberuflich tätige Unternehmer und Rentner könnten die Steuer wählen, die Rechnungsstellung an Unternehmen wäre wieder möglich und die jährliche Umsatzgrenze würde auf 22 Millionen HUF steigen.

Die neue Regelung könnte mehr Unternehmern die Wahl von KATA ermöglichen, doch die mit Unternehmenseinnahmen verbundene Ergänzungssteuer und die jährliche Umsatzgrenze würden weiterhin beeinflussen, für wen sich diese Besteuerungsform lohnt. Vor der Entscheidung sollten daher auch die individuellen Umstände des Unternehmens und die erwartete Steuerbelastung geprüft werden.

Die Experten von ABT verfolgen die gesetzlichen Änderungen. Wenn Sie Unterstützung bei der Auslegung der geplanten Vorschriften oder bei der Wahl der für Ihr Unternehmen geeigneten Besteuerungsform benötigen, stehen Ihnen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.

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